Allgemeine
Geschäftsbedingungen
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§
1 Geltungsbereich
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Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten für den Ingenieurdienstleistungs-
und Liefervertrag zwischen dem
Ingenieurbüro H. Quandt
(nachfolgend "AN") und dem
Auftraggeber
(nachfolgend "AG").
Neben dem Abschluß eines Ingenieurdienstleistungsvertrages auf
der Grundlage der HOAI ist die direkte Zusendung eines
Auftrages an den AN möglich. Der AN nimmt den Auftrag durch
schriftliche Bestätigung an.
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§ 2 Aufgaben des
Ingenieurbüro H. Quandt
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(1)
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Der AN erbringt
Planungsleistungen im Rahmen der Leistungsphasen der HOAI. |
(2)
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Der AN erbringt darüber
hinaus Beratungsleistungen, Leistungen des Projektmanagements und der
Bauleitung für nicht besonders
genehmigungsbedürftige Bauvorhaben.
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(3)
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Der AN liefert Geräte-,
Anlagen- und Anlagenteile von elektrotechnischen Ausrüstungen im
Klein-, Niederspannungs- und Mittelspannungsbereich, sowie
Geräte-, Anlagen- und Anlagenteile der Telekommunikation.
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| § 3 Erfüllungsort
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Der
Erfüllungsort für die zu erbringende Leistung ist der Sitz
des Projektteams,
bei Bauleitungsaufgaben die jeweilige Baustelle.
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| § 4 Pflichten des
Auftraggebers |
| (1) |
Der AG
versichert, dass seine schriftlichen Angaben für den Auftrag
richtig, vollständig und verbindlich sind. Insofern stellt er den AN von der
Nachprüfung und Rechten Dritter frei.
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(2)
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Der AG versichert, dass der
Auftragsunterzeichner zur Vergabe des Auftrages bevollmächtigt ist.
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(3)
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Der AG stellt alle für die
Auftragsabwicklung notwendigen Informationen dem AN zur Verfügung
und stellt, falls notwendig, die entsprechende Baufreiheit sicher.
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§ 5 Vergütung
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| (1) |
Die
Vergütungspflicht ergibt sich aus dem zustandegekommenen Vertrag
und richtet sich in der Höhe nach der HOAI oder dem konkreten
Vertragspreis und beinhalten kein Zahlungsziel. Ein Zahlungsziel ist
ausdrücklich separat zu vereinbaren. |
(2)
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Der AG gibt eine
Selbsterklärung über seine Zahlungsfähigkeit ab,
alternativ ist die Stellung einer Bankbürgschaft möglich.
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(3)
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Bei Zahlungsverzug ist der
AN berechtigt nach
den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen zu berechnen.
Verzug tritt ein, wenn der Zahlungseingang nicht zur Fälligkeit
durch den AN festgestellt werden kann und bedarf keiner weiteren
schriftlichen Mahnung.
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(4)
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Gelieferte Geräte-,
Anlagenteile- und Anlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum des AN.
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(5)
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An
den AG übergebene Unterlagen auf elektronischem Wege als PDF-Datei
oder als CD oder in Papierform gelten als Leistungserbringung und sind
zahlungsauslösend.
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| § 6 Haftung und
Gewährleistung |
| (1) |
Der AN haftet
nur für von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen grob
fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden sowie
bei verschuldeter
Verletzung wesentlicher vertraglicher Hauptpflichten. |
(2)
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Der Kunde leistet dem AN Ersatz
für alle Schäden, die sich aus unvollständigen oder
fehlenden Angaben oder durch die Inanspruchnahme
Dritter wegen fehlender Angaben des AG entstehen und stellt den AN von allen Ansprüchen Dritter
frei.
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(3)
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Die Gewährleistung richtet
sich
nach den gesetzlichen Bestimmungen, für Lieferaufträge von Endkunden
(private Aufträge)
beträgt sie 2 Jahre.
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| § 7 Kündigung |
| (1) |
Der
Ingenieurdienstleistungsvertrag wird für die Projektlaufzeit, der
Liefervertrag wird für die vom AN angegebene Lieferzeit
geschlossen.
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(2)
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Der
Ingenieurdienstleistungsvertrag kann vom AG mit einer Frist von 4
Wochen zum Ende des Folgemonats gekündigt werden.
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(3)
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Die bis dahin erbrachten
Leistungen sind zu vergüten. Geleistete Vergütungen erstattet
der AN nicht.
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(4)
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Die Kündigung bedarf der
Schriftform.
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(5)
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Der AN kann den Vertrag ohne
Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere
wenn
a)
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der AG wesentliche
Vertragspflichten nachhaltig verletzt, insbesondere z.B. nach Mahnung und
Fristsetzung die fällige
Vergütung nicht bezahlt
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oder
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b)
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der Auftrag als solcher
rechtswidrig ist
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oder
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c)
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der AG schriftlich und
uneingeschränkt erklärt, er wolle den Auftrag durch einen Dritten abwickeln
lassen.
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§ 8 Vereinbarte
Vetragsbedingungen
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Einseitige
Einkaufs-, Liefer- und
Vertragsbedingungen werden nicht pauschal anerkannt, insbesondere dann
nicht, wenn erkennbar ist,
daß der Auftraggeber im Sinne des Claim-Managements einseitig
Risiken aus der Angebotsanforderung und dem Vertragsabschluß
auf den AN überwälzen will.
Die Vertragsbedingungen müssen vor Leistungserbringung
ausverhandelt und schriftlich fixiert sein.
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§ 9 Rechtswahl und
Gerichtsstand
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Der
geschlossene Vertrag unterliegt deutschem Recht. Als
ausschließlicher Gerichtstand gilt Berlin, dies gilt auch
für Kaufleute und Personen mit
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland.
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§ 10 Salvatorische Klausel
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Sollte
eine der Bestimmungen nicht den gesetzlichen Anforderungen
genügen, so gilt die gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn
entspricht.
Alle anderen Bestimmungen bleiben unberührt.
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| § 11 Gültigkeit der
Textfassung |
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Es
gilt ausschließlich die beim Ingenieurbüro H.
Quandt hinterlegte schriftliche und abgezeichnete
Fassung dieser AGB bestehend aus 2 Seiten.
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