Kopf-Background
         Sichere Stromversorgungen und elektrotechnische Anlagen




Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich      

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Ingenieurdienstleistungs- und Liefervertrag zwischen dem
Ingenieurbüro H. Quandt  (nachfolgend "AN") und dem
Auftraggeber (nachfolgend "AG").
Neben dem Abschluß eines Ingenieurdienstleistungsvertrages auf der Grundlage der HOAI ist die direkte Zusendung eines
Auftrages an den AN möglich. Der AN nimmt den Auftrag durch schriftliche Bestätigung an.

 
§ 2 Aufgaben des Ingenieurbüro H. Quandt              
(1)

Der AN erbringt Planungsleistungen im Rahmen der Leistungsphasen der HOAI.
(2)
Der AN erbringt darüber hinaus Beratungsleistungen, Leistungen des Projektmanagements und der Bauleitung für nicht besonders genehmigungsbedürftige Bauvorhaben.
(3)
Der AN liefert Geräte-, Anlagen- und Anlagenteile von elektrotechnischen Ausrüstungen im Klein-, Niederspannungs- und Mittelspannungsbereich, sowie Geräte-, Anlagen- und Anlagenteile der Telekommunikation.

§ 3 Erfüllungsort

Der Erfüllungsort für die zu erbringende Leistung ist der Sitz des Projektteams, bei Bauleitungsaufgaben die jeweilige Baustelle.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der AG versichert, dass seine schriftlichen Angaben für den Auftrag richtig, vollständig und verbindlich sind.  Insofern stellt er den AN von der Nachprüfung und Rechten Dritter frei.
(2)
Der AG versichert, dass der Auftragsunterzeichner zur Vergabe des Auftrages bevollmächtigt ist.
(3)
Der AG stellt alle für die Auftragsabwicklung notwendigen Informationen dem AN zur Verfügung und stellt, falls notwendig, die entsprechende Baufreiheit sicher.           

§ 5 Vergütung
(1) Die Vergütungspflicht ergibt sich aus dem zustandegekommenen Vertrag und richtet sich in der Höhe nach der HOAI oder dem konkreten Vertragspreis und beinhalten kein Zahlungsziel. Ein Zahlungsziel ist ausdrücklich separat zu vereinbaren.
(2)
Der AG gibt eine Selbsterklärung über seine Zahlungsfähigkeit ab, alternativ ist die Stellung einer Bankbürgschaft möglich.
(3)
Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen zu berechnen.
Verzug tritt ein, wenn der Zahlungseingang nicht zur Fälligkeit durch den AN festgestellt werden kann und bedarf keiner weiteren schriftlichen Mahnung.

(4)
Gelieferte Geräte-, Anlagenteile- und Anlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN.
(5)
An den AG übergebene Unterlagen auf elektronischem Wege als PDF-Datei oder als CD oder in Papierform gelten als Leistungserbringung und sind zahlungsauslösend.
 
§ 6 Haftung und Gewährleistung
(1) Der AN haftet nur für von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden sowie bei verschuldeter
Verletzung wesentlicher vertraglicher Hauptpflichten.
(2)
Der Kunde leistet dem AN Ersatz für alle Schäden, die sich aus unvollständigen oder fehlenden Angaben oder durch die Inanspruchnahme
Dritter wegen fehlender Angaben des AG entstehen
und stellt den AN von allen Ansprüchen Dritter frei.
(3)
Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, für Lieferaufträge von Endkunden (private Aufträge)
beträgt sie 2 Jahre.


§ 7 Kündigung
(1) Der Ingenieurdienstleistungsvertrag wird für die Projektlaufzeit, der Liefervertrag wird für die vom AN angegebene Lieferzeit geschlossen.  
(2)
Der Ingenieurdienstleistungsvertrag kann vom AG mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Folgemonats gekündigt werden.
(3)
Die bis dahin erbrachten Leistungen sind zu vergüten. Geleistete Vergütungen erstattet der AN nicht.
(4)
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(5)
Der AN kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn
a)
der AG wesentliche Vertragspflichten nachhaltig verletzt, insbesondere z.B. nach Mahnung und Fristsetzung die fällige Vergütung nicht bezahlt

oder
b)
der Auftrag als solcher rechtswidrig ist

oder
c)
der AG schriftlich und uneingeschränkt erklärt, er wolle den Auftrag durch einen Dritten abwickeln lassen.

§ 8 Vereinbarte Vetragsbedingungen

Einseitige Einkaufs-, Liefer- und Vertragsbedingungen werden nicht pauschal anerkannt, insbesondere dann nicht, wenn erkennbar ist,
daß der Auftraggeber im Sinne des Claim-Managements einseitig Risiken aus der Angebotsanforderung und dem Vertragsabschluß
auf den AN überwälzen will.
Die Vertragsbedingungen müssen vor Leistungserbringung ausverhandelt und schriftlich fixiert sein.
   

§ 9 Rechtswahl und Gerichtsstand     

Der geschlossene Vertrag unterliegt deutschem Recht. Als ausschließlicher Gerichtstand gilt Berlin, dies gilt auch für Kaufleute und Personen mit
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland.


§ 10 Salvatorische Klausel       

Sollte eine der Bestimmungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, so gilt die gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn entspricht.
Alle anderen Bestimmungen bleiben unberührt.


§ 11 Gültigkeit der Textfassung 

Es gilt ausschließlich die beim Ingenieurbüro H. Quandt  hinterlegte schriftliche und abgezeichnete Fassung dieser AGB bestehend aus 2 Seiten.



zurück zur Hauptseite


                                           
Tel. 
+49 (0)30 - 390 63 854
FAX   
+49 (0)30 - 390 63 857
E-Mail:
information /at/ h-quandt.de
                          erstellt mit SeaMonkey Composer und U.Meybohm's HTML-Editor/Autor R.Qu. u. Rol 2009/Alle Rechte Ing.-Büro H.Quandt